Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform einer jeden Personengesellschaft. Sie ist in den §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Deswegen wird sie teilweise auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet.

• Wie entsteht eine GbR?
Die GbR wird durch mindestens zwei Personen gegründet, indem diese einen Gesellschaftsvertrag schließen, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Dieser Vertrag muss nicht zwingend schriftlich oder gar notariell beurkundet sein. Es reicht schon aus, dass zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dass zusammengearbeitet werden soll. Es empfiehlt sich aber immer einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, nicht nur um späteren Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sondern auch um die vielen Regelungen des BGB zu ändern. Gibt es keinen Gesellschaftsvertrag gelten nämlich die gesetzlichen Regeln. So wird eine GbR z.B. mit dem Tod eines Gesellschafters automatisch aufgelöst. Diese Regeln können aber fast allesamt modifiziert werden, sodass sich ein individueller Gesellschaftsvertrag dringend empfiehlt.
Die Gründer einer GbR verpflichten sich durch den Gesellschaftsvertrag dazu beizutragen, dass der vereinbarte Zweck erreicht wird. Dazu müssen sie insbesondere die vereinbarten Beiträge leisten.

• Wer haftet in einer GbR?
Die GbR ist keine juristische Person sondern eine sogenannte “Gesamthandgemeinschaft”. Das bedeutet, dass für die Schulden der Gesellschaft immer die Gesellschafter persönlich und mit ihrem gesamten Vermögen haften. Die Haftung lässt sich grundsätzlich nicht beschränken. Bei juristischen Personen (wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft) haftet hingegen immer nur die juristische Person mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Auf deren Gesellschafter kann nur im Ausnahmefall zurückgegriffen werden.

• Wer darf in einer GbR handeln?
In einer GbR obliegt die Führung der Geschäfte allen Gesellschaftern gleichermaßen. Es müssen also alle zustimmen, wenn zum Beispiel Bleistifte gekauft werden. Im Gesellschaftsvertrag können aber abweichende Regelungen getroffen werden, sodass ein einzelner die Geschäfte alleine führen darf. Personen, die nicht Gesellschafter sind darf die Geschäftsführung allerdings nicht übertragen werden.

Achtung: Liegt der gemeinsame Zweck darin, ein Handelsgewerbe zu betreiben, so handelt es sich nicht um eine GbR, sondern um eine offene Handelsgesellschaft (oHG) oder Kommanditgesellschaft (KG).

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